Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht
Di 12. Nov. 2019 im Vereinstreff
Bis auf den letzten Platz war unser Vereinstreff Wiener Weg 8 besetzt, als Frau Prenzel, Seniorenberaterin der Diakonie für den Stadtbezirk Lindenthal, ihren Vortrag ‚Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht‘ begann. Dass wir mit ihr die richtige Expertin mit praktischer Erfahrung zu diesem eher schroffen Thema eingeladen hatten, machte sich vor allem bei der Beantwortung zahlreicher Fragen zu den drei Teilthemen ihres Vortrages bemerkbar:
1. Patientenverfügung
2. Vorsorgevollmacht
3. Betreuungsverfügung
Da es nicht immer einfach ist, sich über den neuesten Stand dieser drei Bereiche zu informieren, empfahl Frau Prenzel die einschlägigen Internet-Seiten des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (=BMJV) zu lesen. Die entsprechenden Links finden Sie … ⇒ hier. Auch Frau Prenzel selbst steht mit Rat und Tat bei individuellen Fragen zur Verfügung. Man erreicht sie unter:
Seniorenberatung Stadtbezirk Köln-Lindenthal, Berrenratherstr. 136 – 50937 Köln,
Tel.: 0221-28581810, eMail: sb-lindenthal@diakonie-koeln.de
In ihrem Vortrag wies Frau Prenzel besonders daraufhin, dass man Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung nicht einfach getrennt betrachten darf, und machte das an einem Beispiel deutlich:
Wer eine Patientenverfügung besitzt aber keine Vorsorgevollmacht, hat keinen Anspruch, einen Einblick in die medizinischen Unterlagen des behandelnden Arztes/Krankenhauses über den Verfügungsgeber zu erhalten, z. B. um prüfen, ob der Verfügungsgeber entsprechend der Patientenverfügung behandelt wird.
Auch eine zu allgemein formulierte Patientenverfügung kann gegebenfalls hinderlich sein.
Wer eine allgemein gehaltene Vorsorgevollmacht besitzt, hat damit noch lange nicht das Recht, auch den Immobilienbesitz des Vollmachtgebers zu veräußern, um damit z. B. die Unterbringung des Vollmachtgebers in einem Heim zu bezahlen. Dies muss explizit in einer Vollmacht aufgeführt werden.
1. Die Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche schriftliche Erklärung, durch die ein einwilligungsfähiger Mensch zum Ausdruck bringt, dass er in bestimmten Krankheitssituationen keine Behandlung oder aber eine ganz bestimmte Behandlung wünscht.
Die Patientenverfügung kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind und wenn sich die Frage stellt, ob auf eine mögliche Behandlung verzichtet oder eine begonnene Behandlung beendet werden soll.
Abfassen einer Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung sollte schriftlich abgefasst sein, muss eigenständig unterschrieben werden und ein Datum erhalten. Die Unterschrift von Zeugen ist nicht notwendig, ebensowenig eine notarielle Beglaubigung.
Die Patientenverfügung ist eine Vollmacht für eine Vertrauensperson. Sie entbindet auch einen Arzt von der Schweigepflicht gegenüber dieser Person.
Der Text einer Patientenverfügung sollte keine allgemein gehaltenen Formulierungen enthalten wie z. B. „in Würde sterben“ sondern individuell festgelegte Bedingungen bzw. eigene Wertvorstellungen.
Es ist nicht ratsam, mit eigenen Worten zu formulieren, sondern lieber ein Formularmuster zu benutzen. Gegebenenfalls soll man den Arzt seines Vertrauens zu Rate ziehen. Informationen des Bundesministeriums (BMJV) zum diesem Thema finden Sie … ⇒ hier.
Wer es sich einfach machen will, aber trotzdem auf der sicheren Seite sein möchte, kann die Vorlage der Malteser nutzen und dort die entsprechenden Wünsche ankreuzen und durch eigene Texte ergänzen. Die Mustervorlage der Malteser findet man … hier
2. Vorsorgevollmacht
Eine Person des Vertrauens kann bevollmächtigt werden, sich von ihr in allen persönlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu lassen, wenn infolge einer körperlichen und/oder geistigen Erkrankung die Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt sein sollte. Sie ersetzt eine gesetzliche Betreuung.
Die bevollmächtigte Person ist dem Vormundschaftsgericht – im Gegensatz zur gesetzlichen Betreuung – keine Rechenschaft schuldig.
Die Vertrauensperson kann all die Dinge regeln, die ansonsten ein gesetzlicher Betreuer für Sie tun würde.
Vorsorgevollmachten sollten schriftlich verfasst werden und alle Wünsche darin möglichst konkret umschrieben sein. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Der Verkauf einer Immobilie muss ausdrücklich in einer Vorsorgevollmacht erlaubt sein.
3. Betreuungsverfügung
Für eine „Rechtliche Betreuung“ setzt das Amtsgericht einen gesetzlichen Vertreter für begrenzte Aufgabenbereiche ein, in denen ein Mensch Unterstützung benötigt.
In einer Betreuungsverfügung können Wünsche an einen zukünftigen, bekannten oder unbekannten Betreuer geäußert bzw. festgelegt werden. Die Einhaltung dieser Wünsche wird vom Gericht kontrolliert bzw. überwacht.
Weitere Informationen des BMJV zum Betreuungsrecht finden Sie … ⇒ hier
Wer sich lieber in Ruhe informieren will, dem empfahl Frau Prenzel die Broschüren und Flugblätter des BMJV. Wie wir jedoch festgestellt haben, gibt es nur noch die Broschüre ‚Patientenverfügung‘ in Papierform, all anderen Schriften stehen nur noch als Downlowad zur Verfügung.
Links:
⇒ Download und Bestellen der Broschüre Patientenverfügung
⇒ zum Download der Broschüre Betreuungsrecht
⇒ Informationen BMJV zum Thema Vorsorgevollmacht ⇒ Mustervorlage Patientenverfügung der Malteser |